Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Leysser Sanitär Heizung Fliesen GmbH
§ 1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Aufträge, die von der Leysser Sanitär Heizung Fliesen GmbH (im Folgenden "Auftraggeber") erteilt werden.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
§ 2. Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen werden grundsätzlich elektronisch erzeugt und sind daher auch ohne Unterschrift gültig.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber nach Ablauf der Frist nicht mehr an die Bestellung gebunden.
§ 3. Preise und Zahlung
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und schließen alle Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten ein.
3.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto. Im Falle der Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch erst am vereinbarten Liefertermin.
3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant kann gegen Forderungen vom Auftraggeber nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für eine Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung aufgrund eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Vertrages durch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis („synallagmatisch“) verknüpft sind.
3.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abzutreten.
§ 4. Lieferung und Verzug
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung unmöglich machen.
4.2 Teillieferungen werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.
4.3 Bei Lieferverzug stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Es sind ausschließlich umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu benutzen. Der Lieferant hat alle Anweisungen vom Auftraggeber bezüglich Verpackung und Etikettierung der Produkte einzuhalten. Soweit nicht anders geregelt, ist der Lieferant auf seine Kosten verpflichtet, die Transportverpackungen zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ggfs. erforderlichen Dokumentationen (z.B. Ursprungskennzeichnungen, Erklärungen im Zusammenhang mit ROHS, REACH; Erklärungen betreffend Zolldeklaration etc.) der Lieferung beizufügen.
§ 5. Gewährleistung und Mängelrüge
5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und Dienstleistungen den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
5.2 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle Mängel unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beseitigen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten durchführen zu lassen.
§ 6. Haftung
6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von ihm gelieferten Waren und alle von ihm erbrachten Leistungen nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neuesten Stand der Technik und entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den geltenden Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden zu liefern. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen wird er den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
6.2 Der Lieferant hat die Qualität seiner Produkte laufend zu überwachen und auf Anforderung den Einsatz eines angemessenen Qualitätsmanagementprogramms nachzuweisen.
6.3 Sollten die gelieferten Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter https://echa.europa.eu/candidate-list-table einsehbar. Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.
6.4 Es obliegt dem Auftraggeber, die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Quantität, Qualität und offensichtliche Verpackungsmängel hin zu untersuchen. Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Waren an der Lieferanschrift bzw. im Falle von verdeckten Mängeln ab dem Datum der Entdeckung, zugeht.
6.5 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch die Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen entstehen.
6.6 Der Lieferant stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren oder Dienstleistungen geltend gemacht werden.
§ 7. Produkthaftung
Sofern Dritte gegen den Auftraggeber Ansprüche aufgrund in- oder ausländischen Produkthaftungsrechts geltend machen, die auf einem Mangel der gelieferten Waren beruhen oder die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet, stellt der Lieferant den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei. Zusätzlich hat der Lieferant einen angemessenen Produkthaftpflichtversicherungsschutz (Mindestdeckung € 5. Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden) aufrecht zu erhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant trägt sämtliche notwendigen Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem notwendigen Produktrückruf ergeben. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftraggeber erwirbt das Eigentum an den gelieferten Waren mit ihrer Übergabe.
8.2 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht anerkannt.
§ 9. Geheimhaltung
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Bestellung oder dem Auftrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung zu verwenden.
9.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
§ 10. Datenschutz
Datenschutz Der Lieferant ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge elektronisch speichert und lediglich für eigene Zwecke innerhalb der Unternehmensgruppe des Auftraggebers verwenden. Weiterführende Vereinbarungen zum Datenschutz werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.
§ 11. Soziale Verantwortung - Compliance
Der Lieferant unterwirft sich dem „Code of Conduct der Leysser Sanitär Heizung Fliesen GmbH“.
Download Code of Conduct: https://www.leysser.de/aeb
§ 12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
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Stand: 01.07.2024